(1) 1Eine Aufsicht über Produkte und Hersteller, welche die Freigabe zur Nutzung des Sicherheitskennzeichens erhalten haben, erfolgt für die Dauer der Freigabe. 2Sie erfolgt anlasslos auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes sowie anlassbezogen reaktiv und kann eine Sachprüfung umfassen.
(2) 1Ein Marktüberwachungskonzept im Sinne des Absatzes 1 wird vom Bundesamt erarbeitet. 2Die dortigen Regelungen sollen bei der anlasslosen Marktüberwachung zugrunde gelegt werden.
(3) 1Zur effektiven Marktaufsicht kann das Bundesamt sich Dritter im Sinne des § 2 Nummer 5 bedienen und Testkäufe vornehmen. 2Es kann öffentlich bekannt gewordene Sicherheitsinformationen und Berichte von Verbraucherorganisationen zur Grundlage seiner Aufsicht machen.