Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Vom 25.4.1959
Zuletzt geändert am 12.7.2007
Wird die Wahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem Landtagsausschuß vorgenommen, so gelten §§ 4 und 5 entsprechend.