1Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Landtag unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung. 3Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesversammlung. 4Der Präsident des Bundestages bereitet die Entscheidung der Bundesversammlung vor.