(1) 1Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne der §§ 1 ff. 2Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.
(2) 1Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach den §§ 25 ff. 2Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 33 nach Maßgabe des § 27 EuRAG entsprechend.
(3) Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen Staaten, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer im Sinne der §§ 206, 207 Bundesrechtsanwaltsordnung sind, gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.
(4) Für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten die §§ 2 bis 19, 21 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.