Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
Vom
20.12.2007
Zuletzt geändert am
22.12.2023
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 19
Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden
1Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung können anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt und von ihnen genutzt werden.
2Die Weitergabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen.