(1) 1Zur Durchführung der Bodenschätzung und Ermittlung der Schätzungsergebnisse werden bei den Finanzämtern Schätzungsausschüsse gebildet. 2Für mehrere Finanzämter kann auch ein gemeinsamer Schätzungsausschuss eingerichtet werden.
(2) Einem Schätzungsausschuss gehören an
(3) Der Schätzungsausschuss wirkt bei der Schätzung der Vergleichsstücke (§ 7) mit, die verantwortlich von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung der eigentlichen Schätzungsarbeiten ausgewählt und eingestuft werden.