BMeldDigiV

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen

Vom 20.4.2022

Zuletzt geändert am 9.7.2024

§ 6

Meldedatensatz zum Abruf

1Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Weiterleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.