BMeldDigiV

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen

Vom 20.4.2022

Zuletzt geändert am 9.7.2024

§ 5

Abrufdaten für die Meldebescheinigung

(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.derzeitige Anschriften,
gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
1201 bis 1213.

Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) 1Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:

 1.Ehename oder Lebenspartnerschaftsname0103 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen vor Änderung0303,
 4.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 5.Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0602, 0603,
 6.Geschlecht0701,
 7.zum gesetzlichen Vertreter:0001,
a)Familienname0902 bis 0903,
b)Vornamen0904,
c)Doktorgrad0905,
d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
e)Geburtsdatum0906,
f)Geschlecht0917,
g)Sterbedatum0915,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
 9.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10.frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1200 bis 1233,
11.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a,
1306,
12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1402a,
1408, 1409,
13.zum Ehegatten oder Lebenspartner:0001,
a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
b)Vornamen1503, 1519,
c)Geburtsname1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
d)Doktorgrad1504, 1520,
e)Geburtsdatum1505, 1521,
f)Geschlecht1506, 1522,
g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
h)Sterbedatum1516, 1532,
14.zu minderjährigen Kindern:0001,
a)Familienname1601 bis 1602,
b)Vornamen1603,
c)Geburtsdatum1604,
d)Geschlecht1604a,
e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
f)Sterbedatum1605,
15.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
16.Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist.

Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. 2Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.