BMeldDAV

Bundesmeldedatenabrufverordnung

Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

Vom 27.7.2021

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 9

Verwendung des Identifikationsmerkmals

Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.