BMeldDAV

Bundesmeldedatenabrufverordnung

Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

Vom 27.7.2021

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 8

Abrufdaten für die freie Suche

(1) 1Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:

 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
 7.Geschlecht0701,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
 9.Anschrift der derzeitigen Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung1201 bis 1212,
10.Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1901 bis 1905,
11.im Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.

Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln:

1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist,
5. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.

(2) 1Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln:

1.Einzugsdatum1301,
2.Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres1700 bis 1709,
3.Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes2601, 2603, 2801,
4.Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes3001, 3002.

Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. 2Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.

(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt.