§ 9
(1)
Leistungspflichtiger ist
1.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt;
2.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Eigentümer der Sache;
3.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 derjenige, dem ein dingliches oder ein persönliches Recht zusteht, das zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur sonstigen Nutzung der Sache berechtigt;
4.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Eigentümer der Sache oder der Träger der Bau- und Unterhaltungslast für die Verkehrsanlagen;
5.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Inhaber des Betriebs sowie der Eigentümer oder Besitzer des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsmittels;
6.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, wer durch den Vertrag verpflichtet werden soll.
(2)
1Im Einzelfall wird der Leistungspflichtige nach Maßgabe des Absatzes 1 von der Anforderungsbehörde bestimmt.
2Die Anforderungsbehörde überläßt die Bestimmung der einzelnen Leistungspflichtigen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, wenn in deren Bezirk eine Mehrzahl von gleichartigen Leistungen erbracht werden soll und die Übertragung zur Beschleunigung der Anforderung erforderlich ist.