BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 8

(1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der auswärtige Staat, für dessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird.

(2) 1Werden bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Hausrat, Verkehrsmittel oder Verkehrsleistungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Zwecke auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 angefordert, so kann die Anforderungsbehörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Anforderungsgegenstände zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Anforderung von Verkehrsmitteln auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.