§ 4
(1)
1Zu Leistungen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets mit ihren im Bundesgebiet befindlichen Vermögensgegenständen herangezogen werden.
2Gehören ihnen Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik eingetragen sind, oder Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, so können sie auch dann herangezogen werden, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug sich außerhalb des Bundesgebiets befindet.
(2)
Zu Leistungen können nicht herangezogen werden
1.
ausländische Staatsangehörige, soweit nach Staatsverträgen oder anerkannten Regeln des Völkerrechts Befreiungen bestehen;
2.
Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;
3.
Parteien, die im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes vertreten sind, sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wegen der Sachen und Rechte, die für ihre Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;
4.
Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie deren Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die kirchlichen Aufgaben dienen oder für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;
5.
Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen, Einrichtungen und Gebäude;
6.
Betriebe der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwässerbeseitigung hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen Sachen und Rechte einschließlich der zugehörigen Schutzgebiete;
7.
andere lebenswichtige Betriebe, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Leistung wesentlich beeinträchtigt würde nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3)
1Soweit Gebäude oder bewegliche Sachen gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen oder erzieherischen Aufgaben oder dem Unterricht oder der Forschung dienen, sollen sie nur zur Abwendung oder Beseitigung einer Gefahr oder einer Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder für Zwecke der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 angefordert werden; dasselbe gilt hinsichtlich der unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände dienenden Gebäude und beweglichen Sachen.
2Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten oder andere der Gesundheitspflege dienende Einrichtungen sollen ebenfalls nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken angefordert werden.