BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 3

(1) 1Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. 2Die Anforderung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken.

(2) Leistungen dürfen nicht angefordert werden, wenn sie nach anderen gesetzlichen Ermächtigungen angeordnet werden können.

(3) 1Bei allen Anforderungen sind die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzuwägen. 2Dabei soll die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden. 3Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wie sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden zu beteiligen sind, wenn wirtschaftliche Unternehmen leistungspflichtig werden. 4Kulturgut darf nicht gefährdet werden.

(4) Wohnräume, die für den unentbehrlichen Wohnbedarf des Besitzers und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen nur angefordert werden, wenn ausreichende anderweitige Unterbringung gesichert ist.

(5) 1Gewinnungs-, Fertigungs- und Handelsbetriebe, ferner Reparatur- und Reinigungsbetriebe (Werterhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden. 2Sachen, die zur Fortführung eines solchen Betriebs unentbehrlich sind, dürfen nur dann angefordert werden, wenn dies für die Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist.

(6) 1Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. 2Der Lebensbedarf des Betroffenen muß gewährleistet bleiben.