Vom 19.10.1956
Zuletzt geändert am 15.7.2024
1Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist dem Eigentümer für seine zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen besonderen Aufwendungen auf Verlangen angemessenen Vorschuß zu leisten. 2Dies gilt sinngemäß im Fall des § 16 Abs. 1.