BLG

Bundesleistungsgesetz

Vom 19.10.1956

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 24

Für Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.