BKAG

Bundeskriminalamtgesetz

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

Vom 1.6.2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 S. 400)

Zuletzt geändert am 30.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 255)

Abschnitt 1
Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
§ 1Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
Abschnitt 2
Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
Unterabschnitt 1
Datenerhebung
§ 9Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
Unterabschnitt 2
Weiterverarbeitung von Daten
§ 12Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
Unterabschnitt 3
Datenübermittlung
§ 25Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Abschnitt 4
Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
§ 34Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
Abschnitt 5
Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 38Allgemeine Befugnisse
Abschnitt 6
Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
§ 63Allgemeine Befugnisse
Abschnitt 7
Zeugenschutz
§ 66Befugnisse
Abschnitt 8
Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
§ 67Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 9
Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
Unterabschnitt 1
Datenschutzaufsicht
§ 69Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Unterabschnitt 2
Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
§ 70Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
Unterabschnitt 3
Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
§ 73Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
Unterabschnitt 4
Pflichten des Bundeskriminalamtes
§ 74Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
Unterabschnitt 5
Rechte der betroffenen Person
§ 84Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 87Strafvorschriften

§ 60

Sicherstellung

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 61

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

(1) 1 Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 44 Absatz 2 vorgeführt oder nach § 57 in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden darf oder
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich ist.
2 Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zulässig.

(3) Zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß Personen Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

(5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

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