BioStoffV

Biostoffverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen

Vom 15.7.2013

Zuletzt geändert am 21.7.2021

Anhang III

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie

Es gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Apparaturen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:

A
Schutzmaßnahmen
B
Schutzstufen
234
    1.
  • Die Apparatur muss den Prozess physisch von der Umwelt trennen.
verbindlichverbindlichverbindlich
    2.
  • Die Apparatur oder eine vergleichbare Anlage muss innerhalb eines entsprechenden Schutzstufenbereichs liegen.
verbindlichverbindlichverbindlich
    3.
  • Die Prozessabluft der Apparatur muss so behandelt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen
minimiert wird.verhindert wird.zuverlässig verhindert wird.
    4.
  • Das Öffnen der Apparatur zum Beispiel zur Probenahme, zum Hinzufügen von Substanzen oder zur Übertragung von Biostoffen muss so durchgeführt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen
minimiert wird.verhindert wird.zuverlässig verhindert wird.
    5.
  • Kulturflüssigkeiten dürfen zur Weiterverarbeitung nur aus der Apparatur entnommen werden, wenn die Entnahme in einem geschlossenen System erfolgt oder die Biostoffe durch wirksame physikalische oder chemische Verfahren inaktiviert worden sind.
verbindlichverbindlichverbindlich
    6.
  • Dichtungen an der Apparatur müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Biostoffen
minimiert wird.verhindert wird.zuverlässig verhindert wird.
    7.
  • Der gesamte Inhalt der Apparatur muss aufgefangen werden können.
verbindlichverbindlichverbindlich
    Anmerkung:
  • Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.