- 1.
- Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 2.
- Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.
| nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
- 3.
- Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken.
| verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle |
- 4.
- Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden.
| nein | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich alarmüberwacht |
- 5.
- Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden.
| nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
- 6.
- Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.
| nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
- 7.
- Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden.
| verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
- 8.
- Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 9.
- Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.
| empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
- 10.
- Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 11.
- Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 12.
- Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
| Werkbänke, Fußböden | Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken |
- 13.
- Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 14.
- Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 15.
- Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen.
| nein | empfohlen | verbindlich |
- 16.
- Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren.
| verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich | verbindlich |
- 17.
- Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.
| nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser | verbindlich |
- 18.
- Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 19.
- Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 20.
- Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.
| nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
- 21.
- Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 22.
- Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.
| verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen | verbindlich |
- 23.
- Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 24.
- Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |