2. Auf einer nach Nummer 1 gekennzeichneten Strecke gilt Folgendes:
a) ein Bergfahrer, der sich am Ufer auf seiner Backbordseite hält, muss ständig die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 zeigen;
b) überquert ein Bergfahrer in Verfolgung des ihm durch die Tafelzeichen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Kurses das Fahrwasser von Steuerbord nach Backbord, muss er rechtzeitig die in Buchstabe a bezeichneten Sichtzeichen setzen; überquert er das Fahrwasser in entgegengesetzter Richtung, muss er diese Sichtzeichen rechtzeitig entfernen;
c) ein Bergfahrer darf in keinem Falle die Fahrt des Talfahrers behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b muss er erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten, damit der Talfahrer sein Manöver vollenden kann.