BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 6.11

Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

    1.
  • auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2
    (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;


    2.
  • auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3
    (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;
    dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,
    dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.