§ 6.11
Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht
- 1.
- auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;
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- 2.
- auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander; dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
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