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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 3.16

Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

    2.
  • Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der
    oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht
    mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.


1. Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

    a)
  • ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
    mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
    jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
    nicht überschreitet;
  • b)
  • ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
    über dem Licht nach Buchstabe a.



3. Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

    a)
  • die Lichter nach Nummer 1;
  • b)
  • die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.