- a)
- ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet; - b)
- ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.
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