BinSchStrO

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 18.3.2024

§ 12.26

Schutz der Kanäle und Anlagen

1Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. 2Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform.