§ 12.25
Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
1. Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
2. Das Befahren
a) der Regnitz
aa) von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
bb) vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
cc) von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
b) der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.
3. Das Befahren der Regnitz
a) vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l
b) von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
c) vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.