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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 11.19

Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere und eine nach oberstrom liegende kleinere Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
a) zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
b) zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.