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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 11.18

Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1. An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,65) hat ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder ein zu Tal fahrender Verband seine Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrfreigabe abzuwarten. Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Ein Bergfahrer hat vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das am rechten Ufer durch die Brücke fahren will.
2. Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur einem Kleinfahrzeug gestattet.