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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 10.03

Zusammenstellung der Verbände

1In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. 2In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung „Heck zu Tal“ gekuppelt sein.