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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16.12.2011

Zuletzt geändert am 5.4.2023

§ 10.02

Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm

1.1km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen)
Fahrzeug/Verband90,0011,45
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)
a) Fahrzeug135,0022,80
b) Verband186,5022,90
1.3km 3,00 bis km 4,60
Fahrzeug/Verband105,5011,45
1.4km 4,60 bis 201,49 (Hafen Plochingen)
Fahrzeug/Verband105,5011,45
– ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.


2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3. Die Fahrrinnentiefe
a) entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,

b)beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49)2,80 m.

Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.