Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Vom
15.6.1895
Zuletzt geändert am
2.12.2024
§ 18
Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.