Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Vom
15.6.1895
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 17
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.