Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
Vom
28.3.1931
Neugefasst am
29.7.1993
Zuletzt geändert am
2.6.2021
§ 21
Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.