BierStDB

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Vom 28.3.1931

Neugefasst am 29.7.1993

Zuletzt geändert am 2.6.2021

§ 21

Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.