Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
Vom
28.3.1931
Neugefasst am
29.7.1993
Zuletzt geändert am
2.6.2021
§ 20
(1)
Die Verwendung von Rückständen, die bei der Bereitung obergärigen Bieres verbleiben, zu dem anderes Malz als Gerstenmalz oder zu dem Zucker verwendet wurde, ist bei der Bereitung untergärigen Bieres nicht zulässig.