BierStDB

Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Vom 28.3.1931

Neugefasst am 29.7.1993

Zuletzt geändert am 2.6.2021

§ 20

(1) Die Verwendung von Rückständen, die bei der Bereitung obergärigen Bieres verbleiben, zu dem anderes Malz als Gerstenmalz oder zu dem Zucker verwendet wurde, ist bei der Bereitung untergärigen Bieres nicht zulässig.

(2) bis (4) (weggefallen)