§ 4c
Zulassungsverfahren
(1)
Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind
1.
eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
2.
das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
3.
eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
4.
der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
5.
ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2)
Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.