Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen
Vom
12.7.2011
Zuletzt geändert am
21.11.2023
§ 4b
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.