Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
Vom
12.6.2020
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 6
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.