BfAAG

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Vom 12.6.2020

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 6

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.