Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
Vom
23.6.1994
Neugefasst am
1.7.1997
Zuletzt geändert am
2.6.2021
§ 9
Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
(1)
Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2)
Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.