BerRehaG

Berufliches Rehabilitierungsgesetz

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Vom 23.6.1994

Neugefasst am 1.7.1997

Zuletzt geändert am 2.6.2021

§ 29

Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt

Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.