Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
Vom 23.6.1994
Neugefasst am 1.7.1997
Zuletzt geändert am 2.6.2021
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.