BEHG

Brennstoffemissionshandelsgesetz

Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen

Vom 12.12.2019

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt 6
Sanktionen

§ 20

Durchsetzung der Berichtspflicht

1Kommt ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 seiner Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister. 2Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen Emissionsbericht vorlegt und die zuständige Behörde diesen Bericht als den Anforderungen nach § 7 genügend anerkennt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.