Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Vom
12.12.2019
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 19
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.