BDG

Bundesdisziplinargesetz

Vom 9.7.2001

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 86

Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.