BDG

Bundesdisziplinargesetz

Vom 9.7.2001

Zuletzt geändert am 19.7.2024

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 85

Übergangsbestimmungen

1Auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.