BDBOSG

BDBOS-Gesetz

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Vom 28.8.2006

Zuletzt geändert am 19.12.2022

§ 9

Zweckvermögen, Finanzierung

(1) 1Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. 2Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. 3Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.

(2) 1Bereitstellungsleistungen des Bundes und der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem Bund, den Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. 2Eine Erbringung von Bereitstellungsleistungen durch private Unternehmer ist ausgeschlossen. 3Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistungen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.