Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Vom 28.8.2006
Zuletzt geändert am 19.12.2022
(1) Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.