BDBOSG

BDBOS-Gesetz

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2039)

Zuletzt geändert am 19.12.2022 (BGBl. I S. 2632)

§ 2

Aufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung

(1) 1 Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu betreiben, weiterzuentwickeln und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. 2 Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. 3 Der Digitalfunk BOS soll den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur Verfügung stehen sowie der Bundeswehr und, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7, den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. 4 Die Richtlinie nach § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben fest.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, die Kommunikationsinfrastruktur der Netze des Bundes aufzubauen, zu betreiben, weiterzuentwickeln und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen. 2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den übrigen Bundesministerien ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugangsberechtigung für die Nutzung der Netze des Bundes regeln.

(3) 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit den im Einzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Aufbau, Betrieb, Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Weiterentwicklung weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen. 2 Mit der Übertragung von Aufgaben ist deren Finanzierung zu regeln.

(4) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder für den Digitalfunk BOS.

(5) Die Bundesanstalt kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Digitalfunk BOS betrauen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Beschränkung der Haftung von beauftragten Unternehmen gegenüber Dritten aufgrund der Beeinträchtigung der Dienstgüte des Digitalfunk BOS treffen.

§ 2a

Begriffsbestimmungen

(1) 1 Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. 2 Die Verkehrsdaten umfassen

1. die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes,
2. den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,
3. die Gruppenkennung,
4. die Basisstationskennung,
5. für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,
6. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie
7. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.

(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist.

(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr.

(4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne dieses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten an Standorten für Basisstationen, Übertragungsstrecken und Netzelemente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistungen.

§ 3

Organe

(1) Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.

§ 4

Präsidentin oder Präsident

(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. 2 Sie oder er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats und vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von fünf Jahren zur Bundesbeamtin auf Zeit oder zum Bundesbeamten auf Zeit ernannt. 2 Wiederholte Ernennungen sind möglich. 3 Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand.

(3) 1 Ist eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. 2 Satz 1 gilt weder für die Pflicht zur Verschwiegenheit noch für das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen.

(4) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter auf Lebenszeit oder eine Landesrichterin oder ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ist § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird.

(5) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes) entsteht.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).

§ 5

Verwaltungsrat

(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 zuständig ist. 2 Er überwacht insoweit die Geschäftsführung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 3 Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt, soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 betroffen sein können, sowie bei Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3. 4 Näheres regelt die Satzung. 5 Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1 Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. 2 Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat das den Bund vertretende Mitglied. 3 Die Stimmverteilung im Verwaltungsrat regelt die Satzung. 4 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den in der Satzung vorgesehenen Fällen der Zustimmung des den Bund vertretenden Mitglieds.

(4) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Dauer von vier Jahren bestellt. 2 Wiederholte Bestellungen sind möglich. 3 Für die Mitglieder der Länder und deren Vertreterinnen oder Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benennung nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(5) 1 Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ihr Amt niederlegen. 2 Eine Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung bedarf bei einem von einem Land benannten Mitglied des Einvernehmens des benennenden Landes. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Vertreterin oder den Vertreter eines Mitglieds.

(6) 1 Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen. 2 Hierfür gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

§ 6

Satzung

(1) 1 Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. 2 Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

(2) 1 In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1. die Organisation der Bundesanstalt,
2. die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
3. die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder sowie über die Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
4. die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.
2 Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. 3 § 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.

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