Vom 15.12.1998
Zuletzt geändert am 11.11.2013
1 2Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. 3Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.