1 2Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. 3Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. 4Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.