BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 54

1 2Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 4Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 5Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.