BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 53

1 2Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. 3In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. 4Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.