BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 3

(1) 1Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. 2Er dient dem Gemeinwohl.

(2) 1Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung. 2Er fördert und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land.